Prüfungsordnung

für den Diplomstudiengang Informatik

der Universität Tübingen


in der vom Fakultätsrat am 29. 5. 1991 beschlossenen Form;
geändert am 31. Januar 92, aufgrund neuer Vorschläge des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Vom 18. Mai 1992

Aufgrund von § 51 Abs. 1 S. 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 24. März 1992 die nachstehende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 8. Mai 1992, Az.: 818.126/8, erteilt.


Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis:
  1. § Zweck der Diplomprüfung
  2. § Diplomgrad
  3. § Regelstudienzeit, Studienaufbau und Gliederung der Prüfungen
  4. § Prüfungsausschuß
  5. § Prüfer und Beisitzer
  6. § Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
  7. § Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    Diplom-Vorprüfung

  8. § Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
  9. § Umfang der Diplom-Vorprüfung
  10. § Art der Diplom-Vorprüfungen
  11. § Zusatzfächer
  12. § Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
  13. § Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
  14. § Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

    Diplomprüfung

  15. § Zulassung zur Diplomprüfung
  16. § Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zur Diplomprüfung
  17. § Umfang und Art der Diplomprüfung
  18. § Diplomarbeit
  19. § Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
  20. § Zusatzfächer
  21. § Bewertung der Leistungen der Diplomprüfung
  22. § Wiederholung der Diplomprüfung
  23. § Zeugnis
  24. § Diplom

    Schlußbestimmungen

  25. § Ungültigkeit der Diplomprüfung
  26. § Aberkennung des Diplomgrades
  27. § Einspruchsmöglichkeiten
  28. § Einsicht in die Prüfungsakten
  29. § Inkrafttreten

  1. § Zweck der Diplomprüfung

    Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Informatik-Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin[*) Im folgenden bedeutet "Kandidat" immer zugleich auch "Kandidatin". Entsprechendes gilt für andere Personenbezeichnungen.] die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.
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  2. § Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Diplomgrad "Diplom-Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin" (Dipl.- Inform.) verliehen.
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  3. § Regelstudienzeit, Studienaufbau und Gliederung der Prüfungen

    1. Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester.
    2. Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium, das fünf Semester umfaßt. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.
    3. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflicht bereich beträgt im Grund- und Hauptstudium insgesamt höchstens 170 Semesterwochenstunden.
    4. Die Diplom-Vorprüfung muß bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters beendet sein. Ist die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht abgeschlossen, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Student die Nichtablegung der Diplom-Vorprüfung nicht zu vertreten hat.
    5. Die Meldung zur Diplomprüfung hat spätestens im achten Semester zu erfolgen.
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  4. § Prüfungsausschuß

    1. Für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er ist für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten zuständig und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungs ordnung eingehalten werden. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig der Fakultät für Informatik über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs ordnung und des Studienplans.
    2. Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Professoren, die als solche Beamte sind, einem weiteren Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und einem studentischen Mitglied. Das studentische Mitglied hat beratende Stimme. Vorsitzender ist einer der Professoren.
    3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden durch den Fakultätsrat der Fakultät für Informatik bestellt. Die Bestellung der Professoren und der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes sowie deren Stellvertreter erfolgt auf zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds und seines Stellvertreters auf ein Jahr.
    4. Stimmberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
    5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
    6. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt Prüfer und Beisitzer. Vorschläge des Kandidaten sollen nach Möglichkeit bei der Bestellung der Prüfer berücksichtigt werden.
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  5. § Prüfer und Beisitzer

    1. Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
    2. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
    3. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die rechtzeitige Bekanntgabe der Namen der Prüfer.
    4. Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
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  6. § Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschul rahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
    2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzu stellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten ─quivalenzverein barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
    3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend
    4. Einschlägige berufspraktischen Tätigkeiten werden anerkannt.
    5. Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
    6. Bei Vorliegen der Voraussetyungen der Absätze 1 - 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studeinzeiten, Studeinleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
    Inhaltsverzeichnis

  7. § Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0 bewertet), wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
    2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
    3. Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
    4. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
    Inhaltsverzeichnis

    Diplom-Vorprüfung


  8. § Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

    1. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen.
    2. Bei Antragsstellung sind folgende Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen:
      1. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
      2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
      3. das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums;
      4. die folgenden Leistungsnachweise:
        • je ein Schein in Informatik I, Informatik II, Informatik III
        • ein Schein in Analysis oder Linearer Algebra,
        • ein Schein in Numerischer Mathematik oder in Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik,
        • ein Proseminarschein,
        • ein Schein aus dem Basispraktikum Technische Informatik;
      5. der Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Nebenfach: maximal zwei Leistungsnachweise.
      6. eine Erklärung des Antragsstellers über die in Abs. 8 Nr. 3 genannten Umstände.
    3. Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
    4. Der Kandidat muß mindestens im letzten Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Tübingen eingeschrieben gewesen sein. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
    5. Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
    6. Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung.
    7. Die Zulassung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn noch nicht alle Leistungsnachweise gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 4 und 5 vorliegen. In diesem Fall müssen die noch fehlenden Leistungsnachweise jedoch bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung nachgereicht werden.
    8. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
      1. die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
      2. die Unterlagen unvollständig sind oder
      3. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in derselben Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sich im Studiengang Informatik in einem Prüfungsverfahren befindet oder
      4. der Kandidat den Prüfungsanspruch verloren hat.
    9. Eine ablehnende Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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  9. § Umfang der Diplom-Vorprüfung

    1. Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
    2. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Fächer:
      1. Analysis
      2. Lineare Algebra
      3. Informatik
      4. Technische Informatik
      5. Nebenfach
      Das Nebenfach kann, sofern ein entsprechendes Studienangebot vorliegt, aus einem der folgenden Gebiete gewählt werden:
      • Wirtschaftswissenschaft
      • Biologie
      • Chemie
      • Geographie
      • Linguistik
      • Mathematik
      • Medizin
      • Mineralogie
      • Physik
      • Rechtswissenschaft
      Für andere Nebenfächer ist die Genehmigung des Prüfungsausschusses bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters einzuholen. Diese ist in der Regel zu erteilen, soweit in diesen Fächern entsprechende Angebote vorgesehen sind. Ist die Prüfung im Nebenfach begonnen, so darf das gewählte Gebiet nicht mehr gewechselt werden.
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  10. § Art der Diplom-Vorprüfungen

    1. Die Prüfungen in Informatik und Technischer Informatik werden bis auf weiteres schriftlich durchgeführt. Beschließt der Prüfungsausschuß die Durchführung mündlicher Prüfungen, so ist dies spätestens 6 Monate vorher bekanntzumachen.
    2. Schriftliche Prüfungen in den einzelnen Fächern können in Teilprüfungen aufgeteilt werden. Diese dauern zwischen ein und drei Stunden. Eventuell erlaubte Hilfsmittel und die Dauer der Prüfung sind vier Wochen vorher durch Aushang bekanntzugeben. Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer muß Professor sein.
    3. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa 30 Minuten. Die Prüfung wird durch zwei Prüfer oder durch einen Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen. Die Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind durch einen Beisitzer in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
    4. Studenten der Informatik können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
    5. Die Prüfungsanforderungen in den Fächern, die nicht von der Fakultät für Informatik angeboten werden, werden in Abstimmung mit der jeweils anderen Fakultät und dem Prüfungs ausschuß der Fakultät für Informatik festgelegt.
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  11. § Zusatzfächer

    1. Der Kandidat kann sich in bis zu drei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
    2. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.
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  12. § Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung

    1. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
    2. Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit folgenden Noten zu bewerten:
      1 = sehr gut         = eine hervorragende Leistung
      2 = gut              =  eine Leistung, die erheblich über  den
                           durchschnittlichen Anforderungen liegt;
      3 = befriedigend     =  eine  Leistung, die durchschnittlichen
                           Anforderungen entspricht;
      4 = ausreichend      =  eine  Leistung, die trotz ihrer Mängel
                           noch den Anforderungen genügt;
      5 = nicht ausreichend=  eine  Leistung, die wegen  erheblicher
                           Mängel   den  Anforderungen  nicht   mehr
                           genügt.
      
      Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden.

      Zur differenzierten Bewertung ausreichender Leistungen können im Bereich von 1,0 bis 4,0 Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Notenziffer um 0,3 gebildet werden. Diese Noten sind bei der Berechnung der Gesamtnote zu verwenden. Zur Bewertung nicht ausreichender Leistungen dient die Note "nicht ausreichend" (5,0).

    3. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Prüfungsfach mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden sind. Besteht eine Prüfung in einem Prüfungsfach aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

      Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

      bei einem Durchschnitt bis    1,5              = sehr gut
      bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5        = gut
      bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5        = befriedigend
      bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0        = ausreichend.
      
      Satz 3 gilt für die Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechend. Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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  13. § Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    1. Die Prüfung kann in jeweils den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Eine bestandene Fachprüfung kann nicht wiederholt werden.
    2. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 10 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
    3. Wird eine schriftliche Wiederholung mit "nicht ausreichend" bewertet, so findet eine mündliche Nachprüfung statt, deren Ergebnis als Endnote gewertet wird.
    4. Eine zweite Wiederholung desselben Prüfungsfaches, desselben Prüfungsabschnittes oder der ganzen Diplom- Vorprüfung ist nicht zulässig. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten eine zweite Wiederholung zulassen; § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
    5. Die Wiederholungsprüfung ist im Rahmen der Prüfungstermine des jeweiligen folgenden Semesters abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungs frist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
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  14. § Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

    1. Über die bestandene Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamt bewertung enthält. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
    2. Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
    3. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
    4. Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
    Inhaltsverzeichnis

    Diplomprüfung


  15. § Zulassung zur Diplomprüfung

    1. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen.
    2. Bezüglich Antragsform und Studiennachweisen gilt § 8 mit Ausnahme von Abs. 2. Nr. 4 und 5 entsprechend. Als Zulassungsvoraussetzungen sind die folgenden Leistungsnachweise aus dem Gebiet der Informatik vorzulegen:
      • ein Seminarschein,
      • ein Schein über eine Studienarbeit für Fortgeschrittene und
      • der Nachweis über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet "Informatik und Gesellschaft" im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden durch benotete Scheine (1 bis maximal 3 Scheine). Im einzelnen legt die Fakultät für Informatik im vorhinein rechtzeitig fest, welche Lehrveranstaltungen hierfür anzuerkennen sind.
      Außerdem ist das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung in Informatik vorzulegen. Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
    Inhaltsverzeichnis

  16. § Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen zur Diplomprüfung

    1. Für die Anerkennung von Studienleistungen zur Diplomprüfung gilt § 6 entsprechend.
    2. Die Diplom-Vorprüfung, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgelegt hat, wird grundsätzlich anerkannt, sofern er sie gemäß § 6 Absatz 2 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung bestanden hat.
    3. Diplom-Vorprüfungen in Informatik, die ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes abgelegt hat, werden anerkannt, sofern Gleichwertigkeit besteht. Andernfalls kann der Prüfungsausschuß die Anerkennung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
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  17. § Umfang und Art der Diplomprüfung

    1. Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen.
    2. Prüfungsfächer sind:
      1. Praktische Informatik
      2. Theoretische Informatik
      3. Technische Informatik
      4. Nebenfach
    3. Das Nebenfach kann, sofern ein entsprechendes Studienangebot vorliegt, aus einem der folgenden Gebiete gewählt werden:
      • Wirtschaftswissenschaft
      • Biologie
      • Chemie
      • Geographie
      • Linguistik
      • Mathematik
      • Medizin
      • Mineralogie
      • Physik
      • Rechtswissenschaft
      Für andere Nebenfächer ist rechtzeitig die Genehmigung des Prüfungsausschusses einzuholen. Sie ist in der Regel zu erteilen, soweit in den Fächern entsprechende Angebote vorgesehen sind.

      Die Prüfung im Nebenfach wird entsprechend der Regelung der zuständigen Fakultät abgehalten.

    4. Eine Fachprüfung in einem Informatikfach kann in einem Teil oder in mehreren Teilen abgelegt werden. Jede Teilprüfung muß dann den Stoff von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden umfassen.
    5. Eine Fach- oder Teilprüfung in einem Informatikfach wird mündlich durchgeführt. Mündliche Prüfungen dauern ca. 30 Min. Die Gegenstände und Ergebnisse einer mündlichen Prüfung sind durch einen Beisitzer in einer Niederschrift festzuhalten. § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
    6. Der Prüfungsplan muß im Fach Praktische Informatik insgesamt Stoff im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen. In den Fächern Theoretische Informatik und Technische Informatik ist Stoff im Umfang von jeweils mindestens 12 Semesterwochenstunden, im Nebenfach von mindestens 8 Semesterwochenstunden erforderlich.
    7. Der Prüfungsplan für eines der Fächer Theoretische oder Technische Informatik kann auf Stoff im Umfang von 6 Semesterwochenstunden beschränkt werden, wenn der Prüfungsumfang eines der anderen Informatikfächer zum Zweck der Vertiefung um 6 Semesterwochenstunden erweitert wird. Die Kombination von Vertiefung im Fach Theoretische Informatik mit einem Nebenfach aus der Mathematik ist nicht zulässig.
    8. Im Falle einer Vertiefung sind im betreffenden Fach zwei Teilprüfungen mit getrennter Benotung abzulegen.
    9. Die Fachprüfungen müssen spätestens zwei Jahre nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Die Fristen beginnen mit der Ablegung der ersten Fachprüfung in einem Prüfungsfach. Für Wiederholungsprüfungen sind ggfs. entsprechende Nachfristen einzuräumen. Für Kandidaten, die die Fachprüfung vor dem Ende des siebten Semesters beginnen, beginnt diese Frist mit Beginn des achten Semesters zu laufen. Sind die Fachprüfungen fristgemäß nicht abgeschlossen, gelten die nicht abgelegten Fachprüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Verlängerung der Frist nach den Sätzen 1 bis 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten möglich, denn dieser infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet der prüfungsausschuß.
    Inhaltsverzeichnis

  18. § Diplomarbeit

    1. In der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, eine Aufgabe aus dem gewählten Fachgebiet nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten.
    2. Die Diplomarbeit wird von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Informatik ausgegeben und betreut. Ausgabe und Betreuung können mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch einen Professorw, Hochschul- oder Privatdozenten eines anderen Faches erfolgen, wenn die Themenstellung im Einvernehmen mit einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Informatik erfolgt. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.
    3. Die Diplomarbeit kann vor oder nach den Fachprüfungen angefertigt werden. Das Thema der Diplomarbeit ist jedoch spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnissens der Fachprüfungen auszugeben. Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und ist mit Themen- und Terminangabe aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
    4. Der Kandidat hat einmal die Möglichkeit, ein an ihn ausgegebenes Thema für eine Diplomarbeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten unbearbeitet zurückzugeben und ein anderes Thema zu erhalten.
    5. Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, daß die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann. In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß die Frist nach Rücksprache mit dem Betreuer um bis zu drei Monaten verlängern.
    6. Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
    Inhaltsverzeichnis

  19. § Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

    1. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzuliefern; der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
    2. Die Beurteilung der Diplomarbeit erfolgt gemäß § 12 durch den Betreuer und durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten, wovon einer Informatiker sein muß. Weicht die zweite Beurteilung von der ersten ab, so wird die Note durch Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus beiden Beurteilungen ermittelt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
    Inhaltsverzeichnis

  20. § Zusatzfächer

    1. Der Kandidat kann sich in bis zu drei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). § 11 gilt entsprechend.
    2. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
    3. Auf Antrag des Kandidaten wird/werden der benotete Schein/die benoteten Scheine gemäß § 15 Abs. 2 c) als Prüfung eines Zusatzfaches anerkannt und gemäß § 20 Abs. 2 behandelt. Bei mehreren benoteten Scheinen ergibt sich die Note aus dem nach der Semesterwochenzahl gewogenen Mittel der Scheinnoten.
    Inhaltsverzeichnis

  21. § Bewertung der Leistungen der Diplomprüfung

    1. Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend. Eine Fachprüfung, die in Teilprüfungen abgelegt wird, ist nur dann bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
    2. Wird eine Fachprüfung in Teilprüfungen abgelegt, so wird ihre Gesamtnote durch Mittelung aus den gewichteten Noten der Teilprüfungen gebildet. Die Gewichtung erfolgt nach der Semesterwochenstundenzahl, die den Stoffumfang der betreffenden Teilprüfung festlegt.
    3. In die Berechnung des Notendurchschnitts für die gesamte Diplomprüfung gehen die Noten für die einzelnen Fachprüfungen mit gleichem Gewicht ein. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewertet.
    4. Wurde die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und sind die Leistungen in den mündlichen Prüfungen überragend, so kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den beteiligten Prüfern das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen.
    Inhaltsverzeichnis

  22. § Wiederholung der Diplomprüfung

    1. Wird die Diplomarbeit mit 5,0 bewertet oder gilt sie gemäß § 19 Abs. 1 als mit 5,0 bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der neuen Diplomarbeit gemäß §18 Abs.4 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
    2. Für die Wiederholung von Fachprüfungen oder Teilprüfungen gelten die § ¶ 13 und 17 entsprechend.
    3. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
    Inhaltsverzeichnis

  23. § Zeugnis

    1. Über eine bestandene Diplomprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, welches das Thema der Diplomarbeit, die in den Prüfungsfächern und in der Diplomarbeit erzielten Noten sowie die Gesamtbewertung enthält. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, mit dem alle Prüfungs leistungen erfüllt sind.
    2. Auf Antrag des Kandidaten kannn die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.
    3. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
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  24. § Diplom

    Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde ausgehändigt, das die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Als Datum der Diplomurkunde zählt der Tag, an dem alle Prüfungsleistungen erfüllt sind. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan der Fakultät für Informatik unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
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    Schlußbestimmungen


  25. § Ungültigkeit der Diplomprüfung

    1. Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
    2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungs ausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
    3. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur ─ußerung zu geben.
    4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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  26. § Aberkennung des Diplomgrades

    Die Entziehung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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  27. § Einspruchsmöglichkeiten

    Wird die ordnungsgemäße Durchführung einer Teil- oder Fachprüfung angezweifelt, so kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Prüfungsausschuß der Fakultät für Informatik schriftlich Einspruch eingelegt werden. Die Möglichkeit, Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, bleibt hiervon unberührt.
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  28. § Einsicht in die Prüfungsakten

    Nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Kandidaten Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
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  29. § Inkrafttreten

    Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden- Württemberg in Kraft.
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Tübingen, den 18. Mai 1992

Adolf Theis,
Universitätspräsident